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OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
WaffG § 45, WaffG § 5, VwGO § 80 Abs. 5
Widerruf von Waffenbesitzkarten bzw. eines kleinen Waffenscheins; Zuverlässigkeit; Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO; Prüfungsmaßstab beim Wegfall der aufschiebenden Wirkung; Folgenabwägung - jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)
Entzug des Waffenscheins trotz Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 23.02.2022 - 7 L 566/21
- OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (9)
- OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
Wiederruf einer Waffenbesitzkarte; Zuverlässigkeit; Waffenbesitz; mittelbarer …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.;… v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4;… v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20;… v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26).
- BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95
Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f. sowie BayVGH, Beschl. v. 8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 -, juris Rn. 10 f.) ausgeführt, dass die Einstellung eines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht hindert, die festgestellten Tatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders zu bewerten und zu gewichten. - OVG Saarland, 09.12.2016 - 2 A 85/16
Widerruf von Waffenbesitzkarten bei Eignungsmängeln - hier: Alkoholproblem
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Maßgeblich ist die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 -, juris Rn. 12, m. w. N.).
- OVG Sachsen, 03.12.2018 - 3 B 379/18
Widerruf; Reichsbürger; Zuverlässigkeit; Anhörung; Besetzung; Waffenbesitzkarte
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (…SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26). - OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
Versammlung; Verbot; Tröpfcheninfektion; Aerosolinfektion; PCR-Test; Corona; …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (…SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4;… v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). - VGH Bayern, 14.11.2016 - 21 ZB 15.648
Widerruf erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse und Entzug des Jagdscheins - …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß zu verwenden (BayVGH, Beschl. v. 14. November 2016 - 21 ZB 15.648 -, juris Rn. 17). - VGH Bayern, 08.09.2011 - 21 ZB 11.1286
Keine ernstlichen Zweifel; Unzuverlässigkeit; Einstellung des Strafverfahrens
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f. sowie BayVGH, Beschl. v. 8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 -, juris Rn. 10 f.) ausgeführt, dass die Einstellung eines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht hindert, die festgestellten Tatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders zu bewerten und zu gewichten. - OVG Sachsen, 03.12.2021 - 6 B 314/21
Entziehung der Fahrerlaubnis; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; psychische …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). - OVG Sachsen, 19.12.2018 - 5 B 229/18
Rundfunk; Übertragungskapazität; Frequenzen; Zuweisung; Rundfunkfreiheit; …
Auszug aus OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22
Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (…SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.;… v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
- VG München, 20.06.2022 - M 7 S 22.1772
Führen einer geladenen Jagdwaffe auf dem Heimweg - Widerruf einer …
Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (…vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2011 - 21 ZB 11.1286 - juris Rn. 10 f. m.w.N.;… B.v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 - juris Rn. 12; SächsOVG, B.v. 28.4.2022 - 6 B 72/22 - juris Rn. 13).Maßgeblich ist die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (vgl. SächsOVG, B.v. 28.4.2022 - 6 B 72/22 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf OVGSaarl, B.v. 9.12.2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12 m. w. N.).
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen …
Vielmehr kann eine solche fehlende Unzuverlässigkeit bereits aus einem einzelnen Geschehen abgeleitet werden, da die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG jeweils vorzunehmende Prognose sich an dem Zweck zu orientieren hat, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. SächsOVG, B.v. 28.4.2022 - 6 B 72/22 - juris Rn. 14). - VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Zuständigkeit; …
Es genügt eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung, wobei bereits eine einmalige Verfehlung so schwer wiegen kann, dass sie Anknüpfungspunkt für eine Prognose der Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 14).
- VG Magdeburg, 28.02.2023 - 1 A 194/22 Es genügt eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung, wobei bereits eine einmalige Verfehlung so schwer wiegen kann, dass sie Anknüpfungspunkt für eine Prognose der Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28. April 2022-6 B 72/22-, juris Rn. 14).
Insbesondere aus dem Umstand, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist, ergibt sich kein Hindernis für eine behördliche Prüfung, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erfüllt (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
- OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
Waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit; Bestrebungen gegen die …
Da die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch bereits bei Handlungen ohne strafrechtliche Relevanz vorliegen kann, so hindert z. B. die Einstellung eines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders als im Strafrecht zu bewerten und zu gewichten (…BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f.; SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 13 f.), sind unter präventiven sicherheitsrechtlichen Aspekten möglicherweise auch nicht strafbare Verhaltensweisen waffenrechtlich bedeutsam. - OVG Sachsen, 04.07.2022 - 6 B 61/22
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen; …
Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 15). - VGH Bayern, 08.06.2022 - 24 CS 22.837
Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
Maßgeblich ist die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (SächsOVG, B.v. 28.4.2022 - 6 B 72/22 - juris Rn. 13;… OVG Saarl., B.v. 9.12.2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12 m.w.N.). - VG Bayreuth, 06.06.2023 - B 1 K 22.893
Text- und Sprachnachrichten, Bedrohung und Beleidigung, Waffenrechtliche …
Maßgeblich ist die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (SächsOVG, B.v. 28.4.2022 - 6 B 72/22 - juris Rn. 13;… OVG Saarland, B.v. 9.12.2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12 m.w.N.). - VG Bayreuth, 14.02.2023 - B 1 K 22.366
Widerruf Waffenbesitzkarten, Eigen- bzw. Fremdgefährlichkeit, Ankündigung von …
Maßgeblich ist die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (SächsOVG, B.v. 28.4.2022 - 6 B 72/22 - juris Rn. 13;… OVG Saarl., B.v. 9.12.2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12 m.w.N.).